Als Verwalter einer Stockwerkeigentümer- bzw. Miteigentümergemeinschaft sollen alle Handlungen der gemeinschaftlichen Verwaltung nach den Vorschriften des Gesetzes im Sinne von 712a ff. ZGB bzw. 646 ff. ZGB und des Reglements und unter Beachtung der Beschlüsse der Versammlung der Stockwerkeigentümer und Miteigentümer, wie insbesondere folgende Aufgaben vollzogen werden.
Als Auftragnehmer betrachten wir uns als Treuhänder der Eigentümer. Somit verpflichten wir uns, die Liegenschaftsverwaltung sowie Miteigentums- und/oder Stockwerkeigentumsverwaltung sorgfältig und unter Wahrung der Interessen der Eigentümerschaft zu besorgen. Dabei können wir Sie in allen Belangen fachmännisch beraten, welche mit der Liegenschaft im Zusammenhang stehen. Als Liegenschaftsverwaltung sind wir bestrebt, kompetente und jederzeit korrekte Beratungsarbeit zu leisten.
Setzen Sie sich vertrauensvoll mit uns in Verbindung und profitieren Sie von unserer langjährigen Berufserfahrung. Wir beteiligen uns aktiv an der Erarbeitung und Definition der Stockwerkeigentümer-Anforderungen.